Glücksspielrecht

In Deutschland werden als einschlägige Strafvorschriften der § 284 StGB (Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels) sowie der § 287 StGB (Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung) genannt.

Das Strafgesetzbuch enthält keine Begriffsbestimmung des Glücksspiels.

Nach einhelliger Auffassung liegt ein Glücksspiel vor, wenn die Entscheidung über Gewinn oder Verlust des Spiels nach den Spielbedingungen nicht wesentlich von den Fähigkeiten und den Kenntnissen des Spielers abhängt, sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall.
Das lässt natürlich Raum zur Diskussion, welche dieser Wettarten (Casino, Sportwetten, Pferdewetten, Lotterie oder Unterhaltungsspiele) Glückspiel sind und ob es hierbei nur auf den Zufall ankommt oder ob es entsprechende Kenntnisse sind, die zum Wetterfolg führen.

Bei Pferdewetten und bei Sportwetten kann ja nicht nur das Glück entscheidend sein, denkbar und möglich ist hier natürlich auch, dass der Sachverstand des Spielers zum Erfolg führt. In diesem Falle handelte es sich nicht um ein Glücksspiel – das Wettangebot wäre somit legal.

Bei Lotterien oder beim Spielen im Casino hingegen kommt es sicher nicht auf den Sachverstand an: Hier entscheidet der Zufall, welche Zahlen bei der Lotterie gezogen werden oder welche Karten (Poker, Black Jack) bzw. Kugel (Roulette) im Casino fallen.

Die Rechtssprechung sieht die Sportwette dennoch grundsätzlich als Glücksspiel im Sinne des § 284 an.
Eine Lotterie ist eine besondere Art des Glücksspiels; sie wird als Glücksspiel im weiteren Sinne angesehen.
Der wesentliche Unterschied zum Glücksspiel i. S. d. § 284 StGB liegt darin, dass die Lotterie das Vorliegen eines Spielplans voraussetzt, der vom Veranstalter einseitig vorgegeben wird und nach dem sich die Beteiligten zu richten haben. Ein Spielplan regelt den Spielbetrieb im Allgemeinen und gibt die Teilnahme-Bedingungen an.
Dieser Spielplan regelt die Beteiligung an den ausgesetzten Gewinnen und die Gewinnermittlung. Eine besondere Kenngröße ist die Höhe des Einsatzes. Bei einem Lotterietipp steht der Preis pro Kästchen fest. Eine Sportwette ist keine Lotterie, da der Spieler seinen Einsatz selber bestimmen kann. Zusätzlich ist die Gewinnquote zwischen Wetter und Buchmacher für jede Spielpaarung individuell – sie wird jedes Mal neu vereinbart.

Beim Lotto werden die Wettbedingungen zwischen dem Lotto-Unternehmen und dem Wetter nie individuell und nie neu vereinbart - hier gibt es einen generellen gültigen Spielplan, der klar festgelegt, wie hoch der Einsatz ist und unter welchen Bedingungen man den Gewinn realisieren wird. Ebenso ist die Gewinnhöhe immer fest definiert: Sie ist ein Anteil innerhalb einer Gewinnklasse (Jackpot) oder ein fest definierter Betrag (z.B. €5Mio bei der Liechtensteiner Lotterie) für „Sechs Richtige“.

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