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Kündigung erhalten – Die wichtigsten ersten Schritte
Nach einer Kündigung laufen Fristen: Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen eingereicht werden. Was Arbeitnehmer jetzt beachten müssen.
WÖBBECKE Rechtsanwälte · · 2 Min. Lesezeit
Eine Kündigung trifft viele Arbeitnehmer unvermittelt. Ob die Kündigung wirksam ist, hängt von zahlreichen Faktoren ab – und die Zeit, um rechtlich zu reagieren, ist begrenzt.
Die Drei-Wochen-Frist ist entscheidend
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schreibt vor: Wer gegen eine Kündigung vorgehen will, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben. Wer diese Frist verpasst, verliert in aller Regel seinen Anspruch auf Kündigungsschutz – unabhängig davon, ob die Kündigung eigentlich unwirksam gewesen wäre.
Wann gilt das Kündigungsschutzgesetz?
Das KSchG gilt nur, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. In kleineren Betrieben oder während der Probezeit gelten abweichende Regeln – ein Anwalt kann schnell klären, ob Sie Schutz genießen.
Formale Fehler der Kündigung prüfen
Viele Kündigungen scheitern an formalen Fehlern: fehlende Schriftform, keine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung oder eine nicht ausreichend begründete betriebsbedingte Kündigung. Diese Fehler sind ohne anwaltliche Prüfung oft nicht erkennbar.
Abfindung – nicht immer das Ziel
Eine Klage ist nicht zwingend auf Weiterbeschäftigung ausgerichtet. Häufig führt sie zu einer Abfindungsverhandlung. Was in Ihrem Fall sinnvoller ist, hängt von Ihren persönlichen Zielen und der Stärke Ihres Falls ab.
Wenden Sie sich so schnell wie möglich an Rechtsanwalt Wöbbecke – damit die Frist gewahrt bleibt.