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Unfallflucht – Was nach dem Verlassen der Unfallstelle zu tun ist

Unfallflucht ist kein Kavaliersdelikt. Wer nach einem Unfall die Unfallstelle verlässt, riskiert Führerscheinentzug und Freiheitsstrafe. Was jetzt wichtig ist.

Kategorie
Strafrecht
Lesezeit
2 Min.
Veröffentlicht

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – umgangssprachlich Unfallflucht – ist eine Straftat nach § 142 StGB. Die Konsequenzen können erheblich sein: Geldstrafe, Fahrverbot und in schweren Fällen sogar Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

Was gilt als Unfallflucht?

Unfallflucht liegt vor, wenn ein Unfallbeteiligter den Unfallort verlässt, ohne die notwendigen Feststellungen zu ermöglichen – also ohne seine Personalien und Fahrzeugdaten zu hinterlassen oder auf die Polizei zu warten. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Schaden groß oder klein ist.

Die häufigsten Situationen

  • Der Fahrer bemerkt den Unfall erst im Nachhinein (z. B. beim Ein- oder Ausparken)
  • Ein Schaden an einem Fahrzeug wird irrtümlich als minimal eingeschätzt
  • Panik oder Alkohol am Steuer führen zum Verlassen der Unfallstelle

Was ist nach einer Beschuldigung zu tun?

Schweigen Sie. Das gilt gegenüber der Polizei ebenso wie gegenüber dem Versicherer. Jede Aussage ohne anwaltliche Beratung kann Ihre Situation verschlechtern. Beauftragen Sie umgehend einen Strafverteidiger, der Akteneinsicht nimmt und eine Strategie entwickelt.

Tätige Reue als Milderungsgrund

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine freiwillige Meldung innerhalb von 24 Stunden strafmildernd oder sogar strafbefreiend wirken. Ob dies in Ihrem Fall in Betracht kommt, lässt sich nur nach Kenntnis aller Umstände beurteilen.

Nehmen Sie bei Verdacht auf Unfallflucht sofort Kontakt mit WÖBBECKE Rechtsanwälte auf.

Sie möchten Ihren Fall rechtlich einordnen lassen?

Schildern Sie kurz, worum es geht. Bei laufenden Fristen oder einem bevorstehenden Termin melden Sie sich bitte sofort telefonisch.

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