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Smartphone am Steuer: Was erlaubt ist und welche Folgen drohen

Handy am Steuer: Bußgeld, Punkte und Fahrverbot. Was bei Halterung, roter Ampel und Start-Stopp gilt – und was der Verkehrsgerichtstag ändern will.

Kategorie
Verkehrsrecht
Lesezeit
7 Min.
Veröffentlicht

Eine Nachricht lesen, die Route ändern, einen Anruf annehmen: Das Smartphone ist im Auto schnell zur Hand. Doch bei 50 km/h legt ein Fahrzeug in zwei Sekunden knapp 28 Meter zurück. Wer währenddessen auf das Display blickt, sieht nicht, was sich auf dieser Strecke verändert.

Die Diskussion über Ablenkung am Steuer dreht sich deshalb zu Recht um Verkehrssicherheit. Für die rechtliche Bewertung kommt es zugleich auf genaue Unterscheidungen an: Welche Nutzung ist verboten? Was muss nachgewiesen werden? Und welche Sanktionen gelten tatsächlich?

Beim einfachen Handyverstoß am Steuer eines Kraftfahrzeugs beträgt der Regelsatz derzeit 100 Euro; hinzu kommt ein Punkt. Die vom Verkehrsgerichtstag empfohlenen höheren Sanktionen sind damit nicht gleichzusetzen. Die geltenden Regeln und die Reformvorschläge im Überblick.

Wann ist die Smartphone-Nutzung am Steuer verboten?

Nach § 23 Absatz 1a StVO darf das Gerät für die Nutzung weder aufgenommen noch gehalten werden. Zusätzlich muss entweder die Bedienung allein über Sprachsteuerung und Vorlesefunktion erfolgen oder der erforderliche Blick zum Gerät kurz und den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasst sein.

Das betrifft mehr als Telefonate: Auch Nachrichten, Navigation und andere Gerätefunktionen fallen darunter. Erfasst sind außerdem etwa Tablets, Navigationsgeräte und Touchscreens.

Eine Halterung allein macht die Bedienung also noch nicht zulässig. Für die erlaubte Blickdauer gibt es im Gesetz keine feste Sekundenzahl. Entscheidend bleibt die konkrete Verkehrssituation.

Rote Ampel und Start-Stopp: Reicht es, dass das Auto steht?

Für den gewöhnlichen Pkw gilt die Ausnahme erst, wenn das Fahrzeug steht und der Motor vollständig ausgeschaltet ist. Die Start-Stopp-Automatik genügt ausdrücklich nicht; ebenso wenig das bloße Ruhen des elektrischen Antriebs. Eine rote Ampel ist deshalb keine allgemeine Erlaubnis, das Handy in der Hand zu bedienen. Das ergibt sich aus § 23 Absatz 1b StVO.

Praktisch empfehlen wir: Ziel und Verbindung vor der Fahrt einrichten. Für längere Eingaben einen zulässigen, sicheren Parkplatz aufsuchen und den Motor vollständig ausschalten. Sprachbedienung entbindet ebenfalls nicht von ständiger Vorsicht und Rücksicht nach § 1 StVO.

Welche Bußgelder, Punkte und Fahrverbote gelten?

Für die rechtswidrige Nutzung beim Führen eines Kraftfahrzeugs gelten folgende Regelfolgen:

Verstoß Regelbußgeld Punkte Regelfahrverbot
Ohne zusätzliche Gefährdung oder Sachbeschädigung 100 Euro 1 keines
Mit Gefährdung 150 Euro 2 1 Monat
Mit Sachbeschädigung 200 Euro 2 1 Monat

Grundlagen sind die Nummern 246.1 bis 246.3 des Bußgeldkatalogs und Anlage 13 FeV, Nummern 2.2.8b und 3.2.15. Beim Bußgeldbescheid kommen Gebühren und Auslagen hinzu.

Die Beträge sind Regelsätze für gewöhnliche Tatumstände. Die betreffenden Handyverstöße stehen in Abschnitt II des Bußgeldkatalogs; dort ist nach § 1 Absatz 2 BKatV bereits vorsätzliche Begehung zugrunde gelegt. Eine pauschale Verdoppelung allein wegen vorsätzlicher Handynutzung lässt sich daraus nicht ableiten.

Eine Gefährdung oder Sachbeschädigung muss im konkreten Fall feststehen und mit dem Verstoß zusammenhängen. Die allgemeine Gefährlichkeit der Ablenkung allein macht aus dem einfachen Verstoß noch keinen Fall der zweiten Tabellenzeile.

Was hat der Verkehrsgerichtstag 2026 empfohlen?

Der Arbeitskreis III des 64. Deutschen Verkehrsgerichtstags in Goslar hat im Januar 2026 für Kfz-Führende eine Erhöhung auf 250 Euro, bei Gefährdung auf 500 Euro und bei Schädigung auf 750 Euro empfohlen. Für den Regelverstoß sollen nach seinem Vorschlag zwei statt eines Punktes vergeben werden.

Das Papier enthält darüber hinaus Vorschläge für eine höhere Kontrolldichte, eine bundesweit einheitliche Rechtsgrundlage für automatisierte Überwachung sowie eine Präzisierung der zulässigen kurzen Blickzuwendung. Auch ablenkungsärmere Fahrzeugbedienung und bessere Aufklärung gehören dazu. Quelle: Empfehlungen des Arbeitskreises III, 28. bis 30. Januar 2026.

Eine Empfehlung des Verkehrsgerichtstags ändert das Recht nicht. Nach den zum 20. Oktober 2026 geprüften Fassungen von Bußgeldkatalog und Fahrerlaubnis-Verordnung gelten weiterhin die oben genannten Regelfolgen.

Aus anwaltlicher Sicht sollte die Debatte neben der Sanktionshöhe auch verständliche Regeln und verlässliche Nachweise berücksichtigen. Wer einen Verstoß verfolgt, muss konkret feststellen können, welches Verhalten vorlag.

Was muss bei einem Handyverstoß bewiesen werden?

Gerade hier ist eine verbreitete Verkürzung problematisch: Das bloße Halten eines Telefons erfüllt für sich genommen noch nicht den Tatbestand der verbotenen Benutzung.

Das hat das OLG Hamm mit Beschluss vom 28. Februar 2019 – 4 RBs 30/19 herausgearbeitet. Im entschiedenen Fall half diese Unterscheidung dem Betroffenen allerdings nicht: Die Fotos zeigten das Telefon in seiner Hand am Ohr. Daraus durfte auf eine Nutzung geschlossen werden. Weder erkennbare Sprechbewegungen noch die Feststellung einer bestimmten Bedienfunktion waren dafür erforderlich. Die Rechtsbeschwerde wurde als unbegründet verworfen. Siehe amtlicher Beschluss, insbesondere Randnummern 22 bis 25.

Für die Verteidigung bedeutet das: Ein pauschales Bestreiten oder der Hinweis, man habe nicht telefoniert, beantwortet die entscheidende Frage häufig nicht. Zu prüfen sind die tatsächlichen Beobachtungen, Bilder und Begleitumstände. Lässt sich das Gerät erkennen? Welche Handlung wurde beobachtet? Trägt die Dokumentation den Vorwurf einer Nutzung?

Diese Prüfung schützt vor unberechtigten Sanktionen. Sie liefert keine allgemeine Zusage, dass ein Handyvorwurf erfolgreich angegriffen werden kann.

Was ändern sogenannte Handyblitzer?

Rheinland-Pfalz hat im April 2025 den Regelbetrieb der MONOcam gestartet. Das System soll mit Softwareunterstützung Ablenkungsverstöße erkennen; dafür wurde zuvor eine landesgesetzliche Grundlage geschaffen. Das dokumentiert das Innenministerium Rheinland-Pfalz in seiner Mitteilung vom 11. April 2025.

Bei einem darauf gestützten Vorwurf gehören die Aufnahmen und die konkrete Erhebung der Beweise in die Prüfung. Die Bezeichnung des Systems allein beantwortet weder die Frage nach dem nachgewiesenen Verhalten noch sämtliche rechtlichen Fragen des jeweiligen Einsatzes.

Wie belastbar sind Aussagen über eine Zunahme?

Beobachtungen an Kreuzungen können sichtbare Smartphone-Nutzung erfassen. Der ACE beschreibt für seine Clubinitiative 2026 solche Stichproben als Grundlage eines situativen Lagebilds.

Eine Beobachtungsquote zeigt aber nicht automatisch, wie viele Unfälle auf Ablenkung zurückgehen. Sie belegt für sich genommen auch keine zeitliche Zunahme. Dafür wären vergleichbare Erhebungen über mehrere Zeitpunkte erforderlich. Verdeckte Nutzung ist zudem schwerer zu erfassen. Der Verkehrsgerichtstag weist ausdrücklich auf die schwierige Nachweisbarkeit und ein Dunkelfeld in der Unfallstatistik hin.

Für eine sachliche Einordnung sollte man deshalb Beobachtungsdaten, Unfallursachen und Einschätzungen zur weiteren Entwicklung auseinanderhalten. Das Risiko eines einzelnen Ablenkungsmoments bleibt auch ohne belastbare Trendzahl nachvollziehbar.

Welche weiteren Folgen können hinzukommen?

In der Probezeit: Ein einschlägiger Verstoß gegen § 23 Absatz 1a StVO zählt nach Anlage 12 FeV zu den schwerwiegenden Zuwiderhandlungen, den sogenannten A-Verstößen. Bei einer erstmaligen solchen Zuwiderhandlung in der Probezeit und einer rechtskräftigen, einzutragenden Entscheidung ordnet die Behörde grundsätzlich ein Aufbauseminar an. Mit dieser Anordnung verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre. Grundlagen: Anlage 12 FeV, Abschnitt A Nummer 2.1 und § 2a Absätze 2 und 2a StVG.

Nach einem Unfall: Verursacht die Ablenkung fahrlässig eine Verletzung oder den Tod eines Menschen, können fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) oder fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) in Betracht kommen. Der Handyverstoß allein beweist dabei noch nicht, dass er den Unfall verursacht hat.

Bei der eigenen Kaskoversicherung: Wer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt, muss nach § 81 Absatz 2 VVG grundsätzlich mit einer Kürzung entsprechend der Schwere seines Verschuldens rechnen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen und was die Versicherungsbedingungen vorsehen, ist gesondert zu prüfen. Aus einem Handyverstoß folgt keine automatische feste Kürzungsquote.

Was tun bei einem Bußgeldbescheid?

Notieren Sie das Zustellungsdatum und bewahren Sie Bescheid und Zustellungsumschlag auf. Gegen einen Bußgeldbescheid kann nach § 67 OWiG grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden, schriftlich oder zur Niederschrift bei der erlassenden Behörde.

Für eine fundierte Einschätzung sind der genaue Vorwurf, die Beweislage und mögliche Folgen für die Fahrerlaubnis zusammen zu betrachten. Gerade bei drohendem Fahrverbot oder in der Probezeit sollte diese Prüfung frühzeitig erfolgen.

Wir unterstützen Sie bei Bußgeldverfahren in Hannover und der Region. Für die Prüfung Ihres konkreten Vorwurfs können Sie einen Termin vereinbaren.

Stand der Quellenprüfung: 20. Oktober 2026. Allgemeine Informationen; keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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Schildern Sie kurz, worum es geht. Bei laufenden Fristen oder einem bevorstehenden Termin melden Sie sich bitte sofort telefonisch.

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