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Vorladung von der Polizei erhalten?

Nicht vorschnell reagieren, nicht ungeprüft aussagen. Als Beschuldigter müssen Sie in der Regel nicht zur Polizei gehen — eine Aussage sollte erst nach Akteneinsicht geprüft werden. Strafverteidigung in Hannover und bundesweit.

Ohne Akteneinsicht keine Angaben zur Sache machen — auch nicht als Unschuldiger.
Keine Aussage
Schweigen ist Ihr Recht und darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden.
Schweigerecht nutzen
Erst die Ermittlungsakte zeigt, worauf der Vorwurf beruht.
Akteneinsicht zuerst
Kommunikation mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht wird übernommen.
Kanzlei übernimmt

Ihre wichtigsten Schritte nach einer Vorladung

Sie haben eine Vorladung der Polizei erhalten und sollen als Beschuldigter oder Zeuge aussagen? Dann sollten Sie nicht vorschnell reagieren. Gerade am Anfang eines Ermittlungsverfahrens werden häufig Fehler gemacht, die sich später kaum noch korrigieren lassen.

Wichtig ist vor allem: Wenn Sie als Beschuldigter vorgeladen wurden, müssen Sie in der Regel nicht zur Polizei gehen und müssen keine Angaben zur Sache machen. Eine Aussage sollte erst geprüft werden, wenn die Ermittlungsakte bekannt ist.

Rechtsanwalt Egbert Wöbbecke ist Fachanwalt für Strafrecht. Die Kanzlei verteidigt Mandanten aus Hannover, der Region Hannover und bundesweit bei polizeilicher Vorladung, Anhörungsbogen, Ermittlungsverfahren, Strafbefehl und Anklage.

Vier Schritte nach einer Vorladung

  • Nicht vorschnell aussagen
  • Vorladung prüfen lassen
  • Akteneinsicht beantragen
  • Verteidigungsstrategie abstimmen

Eine Vorladung ist noch keine Verurteilung. Sie zeigt aber, dass Polizei oder Staatsanwaltschaft ein Verfahren bearbeiten und von Ihnen Informationen erwarten. Ob Sie überhaupt erscheinen müssen, ob Sie schweigen sollten und welche Risiken bestehen, hängt davon ab, wer Sie vorgeladen hat und in welcher Rolle Sie geführt werden.

Was bedeutet eine polizeiliche Vorladung?

Eine polizeiliche Vorladung ist ein Schreiben, mit dem Sie zu einem Termin bei der Polizei geladen werden. Dort sollen Sie zu einem bestimmten Sachverhalt befragt werden. Häufig ist dem Schreiben zu entnehmen, ob Sie als Beschuldigter oder als Zeuge erscheinen sollen.

Diese Unterscheidung ist entscheidend.

Als Beschuldigter stehen Sie selbst im Verdacht, eine Straftat begangen zu haben. Dann haben Sie umfassende Rechte, insbesondere das Recht zu schweigen. Sie müssen sich nicht selbst belasten.

Als Zeuge sollen Sie Angaben zu einem fremden Verfahren machen. Aber auch hier kann Vorsicht geboten sein. In manchen Situationen kann sich eine Zeugenaussage später gegen Sie selbst oder gegen Angehörige richten.

Deshalb sollte eine Vorladung zunächst geprüft werden, bevor Sie Kontakt mit der Polizei aufnehmen oder Angaben machen.

Muss ich zu einer Vorladung der Polizei erscheinen?

Wenn Sie als Beschuldigter eine Vorladung von der Polizei erhalten haben, müssen Sie in der Regel nicht erscheinen. Sie müssen auch keine Aussage machen. Das gilt unabhängig davon, ob Sie sich für unschuldig halten oder ob Sie den Vorwurf nachvollziehen können.

Anders kann es sein, wenn die Ladung von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht kommt. Dann kann eine Erscheinenspflicht bestehen. Auch bei bestimmten staatsanwaltschaftlich veranlassten Zeugenladungen über die Polizei muss genauer geprüft werden, ob Sie erscheinen müssen.

Deshalb gilt

Vorladung nicht ignorieren, aber auch nicht unüberlegt reagieren. Lassen Sie prüfen, von wem die Ladung kommt, welchen Status Sie haben und ob eine Pflicht zum Erscheinen besteht.

Vorladung als Beschuldigter: Was Sie jetzt nicht tun sollten

Wenn Sie als Beschuldigter vorgeladen wurden, sollten Sie keine Angaben zur Sache machen, bevor ein Strafverteidiger die Akte kennt.

Typische Fehler nach einer Vorladung sind

  • zur Polizei gehen, um „alles schnell zu erklären"
  • den Anhörungsbogen ausführlich ausfüllen
  • telefonisch mit der Polizei über den Vorwurf sprechen
  • Angaben zum Randgeschehen machen
  • Nachrichten an Zeugen oder mutmaßlich Geschädigte schreiben
  • Unterlagen unterschreiben, ohne deren Bedeutung zu kennen
  • Passwörter, PINs oder Zugangsdaten herausgeben
  • glauben, Schweigen wirke verdächtig

Gerade unschuldige Beschuldigte haben oft den Wunsch, den Vorwurf sofort richtigzustellen. Das ist nachvollziehbar, aber riskant. Ohne Akteneinsicht wissen Sie nicht, welche Aussagen, Beweismittel oder Verdachtsmomente in der Akte stehen. Eine Erklärung kann dadurch anders wirken, als sie gemeint war.

Schweigen ist kein Schuldeingeständnis

Das Schweigerecht ist eines der wichtigsten Rechte im Strafverfahren. Wenn Sie davon Gebrauch machen, darf das nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden.

Sie müssen nicht erklären, warum Sie schweigen. Sie müssen sich nicht rechtfertigen. Sie müssen auch nicht beweisen, dass Sie unschuldig sind.

Eine Aussage kann später immer noch abgegeben werden, wenn sie nach Akteneinsicht sinnvoll ist. Dann aber gezielt, vorbereitet und mit Blick auf die tatsächliche Beweislage.

Die bessere Reihenfolge

Erst Akteneinsicht. Dann Strategie. Dann Entscheidung, ob eine Einlassung sinnvoll ist.

Warum Akteneinsicht vor jeder Aussage wichtig ist

Eine seriöse Verteidigung beginnt mit der Ermittlungsakte. Erst die Akte zeigt, worum es tatsächlich geht.

Aus der Akte ergibt sich zum Beispiel

  • welcher konkrete Tatvorwurf erhoben wird
  • wer Anzeige erstattet hat
  • welche Zeugen ausgesagt haben
  • welche Beweismittel vorliegen
  • ob Fotos, Chatverläufe, Videos oder Gutachten vorhanden sind
  • wie Polizei und Staatsanwaltschaft den Sachverhalt bewerten
  • ob Widersprüche oder Verfahrensfehler erkennbar sind

Ohne diese Informationen ist jede Aussage ein Risiko. Man spricht dann nicht auf Grundlage der Akte, sondern auf Grundlage eigener Vermutungen. Das ist im Strafverfahren regelmäßig nachteilig.

Die Kanzlei beantragt Akteneinsicht und prüft anschließend, ob Schweigen, eine schriftliche Stellungnahme, ein Antrag auf Einstellung oder eine andere Verteidigungsstrategie sinnvoll ist.

Vorladung als Zeuge: Auch hier kann Vorsicht geboten sein

Nicht jede Vorladung als Zeuge ist ungefährlich. Zwar sind Zeugen grundsätzlich dazu da, Angaben zu einem fremden Sachverhalt zu machen. Trotzdem kann eine Zeugenaussage Risiken auslösen.

Das gilt besonders, wenn

  • Sie selbst in den Sachverhalt verwickelt waren
  • Sie möglicherweise später als Beschuldigter geführt werden könnten
  • Angehörige betroffen sind
  • Sie sich durch eine Aussage selbst belasten könnten
  • unklar ist, ob Sie wirklich Zeuge oder bereits Beschuldigter sind

In solchen Fällen sollte geprüft werden, ob ein Zeugnisverweigerungsrecht oder ein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Auch eine Begleitung als Zeugenbeistand kann sinnvoll sein.

Wenn während einer Vernehmung plötzlich der Status wechselt und Sie als Beschuldigter belehrt werden, sollten Sie sofort schweigen und anwaltlichen Rat einholen.

Anhörungsbogen erhalten: Was gilt dann?

Ein Anhörungsbogen wird häufig verschickt, wenn die Behörde Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben möchte. Auch hier gilt: Sie sollten nicht vorschnell Angaben zur Sache machen.

Pflichtangaben zur Person sind von Angaben zum Tatvorwurf zu unterscheiden. Angaben zur Sache können später gegen Sie verwendet werden. Das gilt auch dann, wenn Sie nur „kurz erklären" wollen, was aus Ihrer Sicht passiert ist.

Wenn Sie einen Anhörungsbogen erhalten haben, lassen Sie prüfen, ob und wie darauf reagiert werden sollte. In vielen Fällen ist es sinnvoller, zunächst Akteneinsicht zu beantragen.

Bei welchen Vorwürfen kommt eine Vorladung häufig vor?

Eine polizeiliche Vorladung kann bei sehr unterschiedlichen Vorwürfen erfolgen. Häufig geht es um:

  • Körperverletzung
  • Diebstahl
  • Betrug
  • Beleidigung
  • Bedrohung
  • Nötigung
  • Sachbeschädigung
  • Betäubungsmittel
  • Fahrerflucht
  • Trunkenheit im Verkehr
  • Drogenfahrt
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis
  • fahrlässige Körperverletzung nach Verkehrsunfall

Gerade bei Verkehrsstraftaten ist die Verteidigung besonders sensibel. Neben der strafrechtlichen Bewertung können Führerschein, MPU, Sperrfrist und Versicherungsfragen betroffen sein. WÖBBECKE Rechtsanwälte verbinden hier Strafrecht und Verkehrsrecht durch zwei Fachanwaltstitel.

Mehr zum Verkehrsstrafrecht

Was macht die Kanzlei nach Ihrer Kontaktaufnahme?

Nach Ihrer Kontaktaufnahme wird zuerst geprüft, welche Art von Schreiben vorliegt und ob Fristen oder Termine laufen.

  1. Vorladung oder Anhörungsbogen prüfen

    Sie senden das Schreiben der Polizei, Staatsanwaltschaft oder Behörde an die Kanzlei. Geprüft wird, ob Sie als Beschuldigter oder Zeuge geführt werden und ob eine Pflicht zum Erscheinen besteht.

  2. Termin absagen oder Kommunikation übernehmen

    Wenn es sinnvoll ist, übernimmt die Kanzlei die Kommunikation mit Polizei oder Staatsanwaltschaft. Sie müssen dann nicht selbst telefonieren oder sich in Gespräche verwickeln lassen.

  3. Akteneinsicht beantragen

    Als Verteidiger kann die Kanzlei Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen. Erst danach lässt sich beurteilen, wie belastbar der Vorwurf ist.

  4. Beweislage auswerten

    Die Akte wird geprüft: Tatvorwurf, Zeugenaussagen, Beweismittel, Verfahrensstand, mögliche Widersprüche und Verteidigungsansätze.

  5. Strategie festlegen

    Danach wird mit Ihnen besprochen, ob weiter geschwiegen wird, ob eine schriftliche Einlassung sinnvoll ist oder ob eine Einstellung des Verfahrens angestrebt werden kann.

  6. Weitere Verteidigung übernehmen

    Die Kanzlei vertritt Sie gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht. Ziel ist eine sachliche, kontrollierte Verteidigung ohne unnötige Risiken.

Warum WÖBBECKE Rechtsanwälte?

Keine Aussage ohne Akteneinsicht

Rechtsanwalt Egbert Wöbbecke ist seit 1997 als Anwalt tätig und Fachanwalt für Strafrecht seit 2010. Die Kanzlei bearbeitet Strafsachen für Mandanten aus Hannover, der Region Hannover und bundesweit. Die Verteidigung folgt einem klaren Grundsatz — kein taktischer Reflex, sondern notwendige Grundlage seriöser Strafverteidigung.

Fachanwalt seit 2010

Spezialisierte Strafverteidigung mit Fortbildungspflicht und nachgewiesener Fallpraxis im Strafrecht.

Erst Akteneinsicht

Vorwurf und Beweislage werden geprüft, bevor eine Einlassung erfolgt — kein Sprechen auf Verdacht.

Strafrecht & Verkehrsrecht

Doppelte Fachanwaltschaft. Folgen für Führerschein, Versicherung und Beruf werden mitbewertet.

Kommunikation übernehmen

Sie müssen nicht selbst mit Polizei oder Staatsanwaltschaft sprechen — die Kanzlei übernimmt.

Häufige Fragen

Vorladung Polizei — was Mandanten häufig fragen

Kostenlose Prüfung der Rechtsschutzversicherung

Vorladung erhalten? Jetzt prüfen lassen.

Machen Sie keine Angaben zur Sache und lassen Sie zuerst prüfen, welche Rechte und Risiken bestehen. Senden Sie die Vorladung an die Kanzlei oder nehmen Sie telefonisch Kontakt auf — Strafverteidigung in Hannover und bundesweit.

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