Fahren ohne Fahrerlaubnis: Was eine neue UDV-Studie über Ursachen und Risiken zeigt
Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG: Eine UDV-Studie zeigt Häufigkeit, Ursachen und die Bedeutung von Fahrverbot, Fahrerlaubnisentzug und MPU.
- Autor
- Egbert Wöbbecke
- Kategorie
- Verkehrsrecht
- Lesezeit
- 8 Min.
- Veröffentlicht
Wer ohne gültige Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt, begeht eine Straftat. Das gilt nicht nur für Menschen, die nie einen Führerschein erworben haben. Auch wer trotz Fahrverbots fährt oder nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis weiter ein Kraftfahrzeug führt, kann sich nach § 21 StVG strafbar machen.
Eine aktuelle Untersuchung der Unfallforschung der Versicherer (UDV) zeigt, wie häufig das Fahren ohne Fahrerlaubnis vorkommt, welche Personen betroffen sind und warum trotz erheblicher rechtlicher Risiken weitergefahren wird.
Ein zentraler Befund lautet: Häufig geht dem Fahren ohne Fahrerlaubnis bereits ein Fahrerlaubnisentzug oder Fahrverbot voraus. Alkohol, Drogen und Schwierigkeiten bei der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis spielen dabei eine wichtige Rolle.
Fahren ohne Fahrerlaubnis ist nicht dasselbe wie Fahren ohne Führerschein
Wer den Führerschein nur zu Hause vergessen hat, fährt nicht automatisch ohne Fahrerlaubnis. Fahrerlaubnis und Führerschein sind rechtlich verschiedene Dinge: Die Fahrerlaubnis ist die behördliche Berechtigung zum Führen bestimmter Kraftfahrzeuge. Der Führerschein ist das Dokument, das diese Berechtigung nachweist.
Ein strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis kann insbesondere vorliegen, wenn jemand:
- nie eine gültige Fahrerlaubnis erworben hat,
- keine Fahrerlaubnis für die betreffende Fahrzeugklasse besitzt,
- eine Beschränkung der Fahrerlaubnis nicht einhält,
- nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis weiterfährt,
- trotz eines bestehenden Fahrverbots fährt oder
- fährt, obwohl der Führerschein im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens amtlich verwahrt, sichergestellt oder beschlagnahmt wurde.
Auch Fahrzeughalter können sich strafbar machen. § 21 StVG erfasst auch den Fall, dass ein Halter das Fahren ohne erforderliche Fahrerlaubnis anordnet oder zulässt.
Bei einer vorsätzlichen Tat drohen eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Für fahrlässige Taten sieht § 21 StVG eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen vor. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht außerdem das verwendete Fahrzeug einziehen.
Fahrverbot und Fahrerlaubnisentzug haben unterschiedliche Folgen
Die UDV-Studie hebt eine Unterscheidung hervor, die in der Praxis immer wieder zu Missverständnissen führt.
Ein Fahrverbot untersagt das Führen von Kraftfahrzeugen für einen begrenzten Zeitraum. Nach Ablauf des Fahrverbots darf grundsätzlich wieder gefahren werden, wenn die Fahrerlaubnis weiterhin besteht.
Eine Entziehung der Fahrerlaubnis reicht weiter. Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Nach Ablauf der gerichtlich bestimmten Sperrfrist darf deshalb nicht automatisch wieder gefahren werden. Betroffene müssen eine neue Fahrerlaubnis beantragen. Die Fahrerlaubnisbehörde muss sie anschließend neu erteilen.
Wer nach Ablauf der Sperrfrist ohne Neuerteilung fährt, riskiert daher ein weiteres Strafverfahren.
Mehr als 45.000 Verurteilungen in einem Jahr
Für das Forschungsprojekt wertete die UDV unter anderem die Strafverfolgungsstatistik aus. Danach wurden im Jahr 2021 45.719 Personen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis oder trotz Fahrverbots rechtskräftig verurteilt.
Im Jahr 2011 waren es 36.489 Verurteilungen. Die Zahl stieg somit innerhalb von zehn Jahren um rund 25 Prozent. Gleichzeitig nahm die Zahl der erfassten Unfälle in diesem Zusammenhang zu:
- 2011: 760 Unfälle
- 2021: 1.769 Unfälle
Nach den ausgewerteten Daten waren 3,9 Prozent der 2021 verurteilten Personen in einen Unfall verwickelt.
Auch das Fahreignungsregister zeigt die Größenordnung. Für das Jahr 2022 verzeichnete das Kraftfahrt-Bundesamt insgesamt 126.730 Mitteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis oder trotz Fahrverbots. Mehrfachmeldungen zu derselben Person sind dabei möglich.
Befragung deutet auf ein deutliches Dunkelfeld hin
Besonders aufschlussreich ist die repräsentative Dunkelfeldbefragung im Forschungsprojekt. Von 7.223 Personen, die die entsprechende Frage beantworteten, gaben 12,9 Prozent an, bereits mindestens einmal ohne Fahrerlaubnis gefahren zu sein.
Davon berichteten:
- 10 Prozent von einer einmaligen Fahrt und
- 2,6 Prozent von mehreren Fahrten.
Das bedeutet nicht, dass 12,9 Prozent der Befragten zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Fahrerlaubnis hatten. Rund 91 Prozent der Personen mit einer solchen Fahrt in der Vergangenheit verfügten bei der Befragung wieder über eine gültige Fahrerlaubnis.
Der Befund zeigt: Viele Betroffene hatten ursprünglich eine Fahrerlaubnis oder erwarben später eine. Das Delikt betrifft nicht nur Menschen, die nie eine Fahrerlaubnis besessen haben.
Alkohol und Drogen sind der häufigste Grund für den vorherigen Entzug
Die Studie fragte Personen mit einem früheren Fahrerlaubnisentzug oder Fahrverbot nach den Gründen. Mehrfachantworten waren möglich. Am häufigsten nannten die Befragten:
- Alkohol, Medikamente oder Drogen: 61,5 Prozent
- acht oder mehr Punkte in Flensburg: 15,8 Prozent
- Unfall oder Unfallflucht: 14,9 Prozent
- Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer: 11,8 Prozent
- körperliche oder psychische Einschränkungen: 6,8 Prozent
Diese Ergebnisse zeigen die enge Verbindung zwischen Strafrecht, Verkehrsrecht und Fahrerlaubnisrecht. Nach einer Alkohol- oder Drogenfahrt geht es regelmäßig nicht nur um die strafrechtliche Sanktion. Ebenso wichtig sind der mögliche Fahrerlaubnisentzug, eine Sperrfrist und die Anforderungen an eine spätere Neuerteilung.
Warum fahren Menschen trotzdem?
Die Untersuchung nennt unterschiedliche Motive. Dazu gehören eingeschränkte Alternativen zum Auto, Notfälle, berufliche Fahrten, alltägliche Termine und der hohe Zeit- oder Kostenaufwand anderer Verkehrsmittel.
Bei Personen, die mehrfach ohne Fahrerlaubnis gefahren waren, spielten fehlende Verkehrsalternativen, Notfälle und berufliche Gründe eine besonders große Rolle. Ein Teil dieser Gruppe gab zudem an, unabhängig von den Umständen fahren zu wollen.
Auch die wahrgenommene Kontrolldichte kann die Entscheidung beeinflussen. Wer das Entdeckungsrisiko für gering hält und sich weiterhin für einen sicheren Fahrer hält, unterschätzt leicht die strafrechtlichen Folgen.
Die eigene Einschätzung der Fahrkompetenz ändert jedoch nichts an der Rechtslage. Ohne gültige Fahrerlaubnis oder während eines Fahrverbots ist das Fahren verboten.
Probleme bei MPU und Neuerteilung der Fahrerlaubnis
Nach der Untersuchung wissen Betroffene häufig nicht genau, welche Schritte nach einem Fahrerlaubnisentzug notwendig sind. Insbesondere das Verfahren rund um die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) wird oft als kompliziert und schwer nachvollziehbar empfunden.
Angst, Unsicherheit und hohe Kosten können dazu führen, dass Betroffene:
- den Antrag auf Neuerteilung nicht stellen,
- das Verfahren vorzeitig abbrechen oder
- erforderliche Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllen.
Die Forscher empfehlen deshalb, den Weg zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis transparenter und verständlicher zu gestalten. Weitere Informationen zu den rechtlichen Grundlagen finden Sie auf unserer Seite Führerschein und MPU.
Die Sperrfrist sollte aktiv genutzt werden
Eine Sperrfrist bedeutet nicht, dass Betroffene bis zu ihrem Ablauf untätig bleiben müssen. Der Antrag auf Neuerteilung kann nach den Hinweisen im Forschungsbericht häufig bereits sechs Monate vor Ablauf der Sperrfrist gestellt werden.
Frühzeitig zu klären sind insbesondere folgende Fragen:
- Welche Voraussetzungen gelten für die Neuerteilung?
- Ist eine MPU zu erwarten?
- Welche Unterlagen und Nachweise verlangt die Fahrerlaubnisbehörde?
- Sind Abstinenznachweise erforderlich?
- Welche Schritte lassen sich bereits während der Sperrfrist vorbereiten?
Gerade nach Alkohol- oder Drogendelikten können frühe Entscheidungen erheblichen Einfluss darauf haben, wann die Fahrerlaubnis wiedererteilt werden kann. Die Anforderungen hängen jedoch immer vom Einzelfall ab.
Verkehrspsychologische Maßnahme statt Fahrverbot?
Die UDV untersuchte auch einen möglichen neuen Präventionsansatz. In einer experimentellen Studie sollten sich Teilnehmer vorstellen, wegen wiederholter Geschwindigkeitsverstöße sanktioniert zu werden.
Die Forscher verglichen ein klassisches Fahrverbot mit einer hypothetischen verkehrspsychologischen Maßnahme. Diese Alternative umfasste sechs Einzelsitzungen, drei verkehrspädagogische Seminare und zusätzliche Kosten von etwa 1.100 Euro. Im Gegenzug hätten die Betroffenen weiterfahren dürfen.
Die Teilnehmer bevorzugten mehrheitlich die verkehrspsychologische Maßnahme. Die UDV sieht darin einen möglichen Ansatz für die künftige Prävention.
Wichtig ist die rechtliche Einordnung: Das Experiment schafft keine Wahlmöglichkeit für aktuelle Verfahren. Betroffene können eine solche Maßnahme derzeit nicht allgemein anstelle eines bestehenden Fahrverbots verlangen.
Schnelle Wiedererlangung ist für Betroffene besonders wichtig
Eine zweite experimentelle Untersuchung befasste sich mit dem Verfahren nach einer alkoholbedingten Entziehung der Fahrerlaubnis. Untersucht wurden unter anderem die Sperrfrist, die Kosten, erforderliche Abstinenznachweise, Vorbereitungssitzungen und Informationen der Fahrerlaubnisbehörde.
Die Dauer der Sperrfrist beeinflusste die Entscheidung der Befragten am stärksten. Danach folgte der finanzielle Aufwand. Das Ergebnis unterstreicht, welchen Stellenwert die persönliche Mobilität für viele Betroffene hat.
Was bedeutet die Studie für Beschuldigte?
Fahren ohne Fahrerlaubnis ist häufig nicht der Anfang eines Verkehrsrechtsproblems, sondern dessen Fortsetzung. Oft gab es zuvor bereits eine Alkoholfahrt, eine Drogenfahrt, ein Fahrverbot, einen Fahrerlaubnisentzug, eine hohe Punktzahl oder einen Unfall.
Eine Verteidigung sollte deshalb nicht nur den aktuellen Tatvorwurf betrachten. Ebenso wichtig ist die Frage, welche Folgen für die Fahrerlaubnis drohen und wie eine rechtssichere Neuerteilung vorbereitet werden kann.
Wer wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis beschuldigt wird, sollte keine vorschnellen Angaben gegenüber der Polizei machen. Zunächst sollte ein Verteidiger die Ermittlungsakte prüfen. Hinweise zum richtigen Verhalten finden Sie auch im Beitrag Das Schweigerecht im Strafverfahren.
Rechtsanwalt Egbert Wöbbecke ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Strafrecht. Diese Verbindung ist bei Verfahren nach § 21 StVG besonders relevant, weil die strafrechtliche Verteidigung und das Fahrerlaubnisrecht regelmäßig ineinandergreifen.
Quellen
Grundlage dieses Beitrags ist der UDV-Forschungsbericht Nr. 99 „Fahren ohne Fahrerlaubnis: Häufigkeiten und Hintergrund“, erschienen im Februar 2025. Das Zentrum für kriminologische Forschung Sachsen e. V. führte die Untersuchung im Auftrag der Unfallforschung der Versicherer durch.
Hinweis
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Die rechtliche Bewertung hängt vom konkreten Sachverhalt und vom Stand des Verfahrens ab.