Akteneinsicht bei Abstandsmessung: Was die Bußgeldbehörde herausgeben muss
AG Aichach zur Akteneinsicht bei VKS-Abstandsmessung: Schulungsnachweis und Referenzvideo mussten herausgegeben werden. Ein Link zur Bedienungsanleitung genügte.
- Autor
- Egbert Wöbbecke
- Kategorie
- Verkehrsrecht
- Lesezeit
- 7 Min.
- Veröffentlicht
Wer wegen eines Abstandsverstoßes einen Bußgeldbescheid erhält, kann die zugrunde liegende Messung regelmäßig erst nach Akteneinsicht sinnvoll prüfen lassen. Doch welche zusätzlichen Unterlagen muss die Bußgeldbehörde zugänglich machen?
Kurzantwort: Im entschiedenen Einzelfall musste die Bußgeldbehörde den Schulungsnachweis des Messverantwortlichen und ein vorhandenes Referenzvideo der VKS-Messstelle herausgeben. Für die Bedienungsanleitung genügte dagegen ein bereitgestellter Link.
Das Amtsgericht Aichach hat mit Beschluss vom 7. Juli 2025, Az. 3 OWi 53/25, den Umfang der Akteneinsicht bei einer VKS-Abstandsmessung konkretisiert. Die Entscheidung ist für die Verteidigung in Bußgeldverfahren interessant, weil sie zwischen dem Zugang zu vorhandenen Messunterlagen und der Form ihrer Bereitstellung unterscheidet.
Akteneinsicht bei einer VKS-Abstandsmessung: Der Fall
Ausgangspunkt war ein Bußgeldbescheid vom 4. November 2024 wegen eines Abstandsverstoßes. Der Verteidiger verlangte Einsicht in mehrere konkret bezeichnete Unterlagen und Informationen zur Messung.
Die Verwaltungsbehörde stellte einen Teil davon zur Verfügung, lehnte den weitergehenden Antrag aber ab. Der Verteidiger beantragte daraufhin eine gerichtliche Entscheidung. Zuletzt ging es noch um drei Punkte:
- das Referenzvideo der Messstelle,
- den Schulungsnachweis des Mess- beziehungsweise Kontrollbeamten,
- die Bedienungsanleitung des Messsystems.
Das Amtsgericht gab dem Antrag teilweise statt.
Welche Unterlagen musste die Bußgeldbehörde herausgeben?
Nach dem Beschluss musste die Behörde zwei vorhandene Unterlagen zugänglich machen:
- den Schulungsnachweis des Messverantwortlichen,
- das Referenzvideo für die Vorgängerversion der aktuell eingesetzten VKS-Version.
Eine erneute Übermittlung der Bedienungsanleitung war dagegen nicht erforderlich. Die Behörde hatte bereits einen Link bereitgestellt, über den die Verteidigung auf die Anleitung zugreifen konnte.
Die Entscheidung bedeutet allerdings nicht, dass in jedem Bußgeldverfahren automatisch sämtliche technischen Unterlagen herausgegeben werden müssen. Maßgeblich bleiben das konkrete Messverfahren, die vorhandenen Unterlagen und das nachvollziehbar bezeichnete Einsichtsbegehren.
Schulungsnachweis des Messverantwortlichen war herauszugeben
Der Schulungsnachweis der bei der Messung handelnden Person lag der Verwaltung vor. Das Gericht stellte klar, dass es nicht entscheidend darauf ankommt, ob sich die Unterlage unmittelbar beim Polizeiverwaltungsamt oder bei einer anderen Dienststelle befindet.
Im konkreten Verfahren war der Schulungsnachweis des Messverantwortlichen herauszugeben. Für die Verteidigung kann ein solcher Nachweis relevant sein, wenn geprüft werden soll, ob die mit dem Messsystem arbeitende Person für dessen Einsatz entsprechend geschult war.
Eine sachgerechte Prüfung beschränkt sich bei einer technisch gestützten Verkehrsüberwachung daher nicht zwingend auf den Bußgeldbescheid und die Unterlagen, die sich bereits in der klassischen Bußgeldakte befinden.
Auch das vorhandene Referenzvideo musste herausgegeben werden
Für die Einrichtung der Messstelle mit dem System VKS 3 war ursprünglich ein Referenzvideo erstellt worden. Später wurde die Anlage auf VKS 4.5 umgestellt.
Nach den Feststellungen des Gerichts war für diese Umstellung kein neues Referenzvideo erforderlich. Das für die Vorgängerversion erstellte Video war aber weiterhin vorhanden. Deshalb musste die Behörde es der Verteidigung auf Antrag zugänglich machen.
Dass die Aufzeichnung ursprünglich für eine frühere Version des Messsystems angefertigt worden war, genügte in diesem Fall nicht, um die Einsicht zu verweigern.
Bedienungsanleitung: Ein Link kann ausreichen
Bei der Bedienungsanleitung blieb der Antrag ohne Erfolg. Die Bußgeldbehörde hatte sie bereits über einen Link zugänglich gemacht. Das Amtsgericht hielt diese Form des Zugangs ausdrücklich für ausreichend.
Eine zusätzliche Übersendung als Datei oder in Papierform war daher nicht erforderlich. Entscheidend war nicht der Übermittlungsweg, sondern dass die Verteidigung tatsächlich auf die benötigte Information zugreifen konnte.
Akteneinsicht schon vor dem gerichtlichen Bußgeldverfahren
Besonders praxisrelevant sind die Ausführungen des Gerichts zum Zeitpunkt der Akteneinsicht. Sie wird typischerweise nach Erlass des Bußgeldbescheids und nach Einlegung des Einspruchs beantragt. Auch der Streit über ihren Umfang entsteht daher häufig, bevor die Sache beim Amtsgericht als Bußgeldverfahren anhängig ist.
Nach Auffassung des AG Aichach würde das Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung weitgehend leerlaufen, wenn Betroffene erst im späteren gerichtlichen Bußgeldverfahren Zugang zu den streitigen Unterlagen verlangen könnten. Gerade deren Prüfung kann entscheidend dafür sein, ob ein Einspruch weiterverfolgt oder noch vor einer Hauptverhandlung zurückgenommen wird.
Die Akteneinsicht ist deshalb keine bloße Formalität. Sie schafft die Grundlage für eine informierte Entscheidung über das weitere Vorgehen. Allgemeine Regelungen zur Akteneinsicht enthält § 147 StPO, der im Ordnungswidrigkeitenverfahren über § 46 OWiG entsprechend herangezogen wird.
Deutliche Kritik am Umgang mit der Drei-Tages-Frist
Das Amtsgericht kritisierte außerdem, wie die Verwaltungsbehörde mit der gesetzlichen Frist für die Vorlage des Antrags umging. § 62 Abs. 2 OWiG verweist für das Verfahren unter anderem auf § 306 Abs. 2 StPO. Danach ist der Antrag, dem die Behörde nicht abhilft, unverzüglich und spätestens vor Ablauf von drei Tagen dem zuständigen Gericht vorzulegen.
Die pauschalen Hinweise der Behörde, es handele sich lediglich um eine Soll-Vorschrift beziehungsweise die Frist könne nicht eingehalten werden, überzeugten das Gericht ohne nähere Begründung nicht. Der Beschluss macht damit deutlich, dass auch Verfahrensfristen im Bußgeldverfahren ernst zu nehmen sind.
Welche Unterlagen können bei einer Abstandsmessung wichtig sein?
Welche Unterlagen für die Prüfung einer Abstandsmessung benötigt werden, hängt vom eingesetzten Messsystem und vom Einzelfall ab. In Betracht kommen insbesondere:
- Unterlagen zur konkreten Messung,
- Messprotokolle und Dokumentationen der Messstelle,
- Schulungsnachweise der Messperson,
- vorhandene Referenzaufzeichnungen,
- Bedienungsanleitungen,
- weitere technische Informationen zum eingesetzten Messsystem.
Ob ein Anspruch auf Zugang besteht, muss für die jeweils verlangte Unterlage geprüft werden. Der Beschluss des AG Aichach ist daher keine pauschale Herausgabeliste, zeigt aber: Vorhandene und für die Überprüfung konkret benannte Unterlagen können auch dann zugänglich zu machen sein, wenn sie nicht Bestandteil der übersandten Bußgeldakte sind.
Warum ist das bei einer VKS-Abstandsmessung relevant?
Bei einem technisch ermittelten Abstandsverstoß beruht der Tatvorwurf regelmäßig auf Videoaufzeichnungen und deren anschließender Auswertung. Für die Verteidigung kann deshalb entscheidend sein, ob die Messung ordnungsgemäß eingerichtet, durchgeführt und dokumentiert wurde.
Der Beschluss zeigt zugleich zwei Grenzen der behördlichen Ablehnung: Eine Unterlage bleibt nicht allein deshalb außerhalb der Prüfung, weil sie bei einer anderen Dienststelle verwahrt wird. Auch der Bezug zu einer Vorgängerversion des Messsystems schließt die Einsicht nicht automatisch aus, wenn die Aufzeichnung weiterhin vorhanden und für die konkrete Messstelle relevant ist.
Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene?
Wer einen Bußgeldbescheid wegen eines Abstandsverstoßes erhält, sollte nicht allein auf das im Bescheid genannte Messergebnis schauen. Insbesondere wenn Punkte oder ein Fahrverbot drohen, kann eine Prüfung des Messverfahrens und der Verfahrensunterlagen sinnvoll sein.
Dabei ist die Frist wichtig: Gegen einen Bußgeldbescheid kann grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Wie Betroffene nach Erhalt des Bescheids vorgehen können, erläutert unser Beitrag Bußgeldbescheid erhalten – Was jetzt zu tun ist.
Erst nach Akteneinsicht lässt sich seriös beurteilen, ob die Messung, ihre Dokumentation oder der Verfahrensablauf konkrete Verteidigungsansätze bieten. Werden nachvollziehbar bezeichnete Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt, kann zudem zu prüfen sein, ob eine gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG beantragt werden kann.
Häufige Fragen zur Akteneinsicht bei Abstandsmessungen
Welche Unterlagen muss die Bußgeldbehörde herausgeben?
Das lässt sich nicht pauschal für jedes Verfahren beantworten. Im Fall des AG Aichach mussten der vorhandene Schulungsnachweis des Messverantwortlichen und ein Referenzvideo der VKS-Messstelle zugänglich gemacht werden. Entscheidend sind das konkrete Messverfahren, die vorhandenen Unterlagen und ihre mögliche Bedeutung für die Verteidigung.
Reicht ein Link zur Bedienungsanleitung aus?
Im entschiedenen Fall ja. Weil die Verteidigung über den von der Behörde bereitgestellten Link auf die Bedienungsanleitung zugreifen konnte, musste sie nicht zusätzlich als Datei oder in Papierform übersandt werden.
Was kann man tun, wenn die Behörde Unterlagen verweigert?
Zunächst sollte das Einsichtsbegehren konkret bezeichnet und seine Bedeutung für die Prüfung der Messung dargelegt werden. Ob anschließend ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG sinnvoll und zulässig ist, hängt vom Verfahrensstand und den verweigerten Unterlagen ab.
Bußgeld wegen Abstand oder Geschwindigkeit erhalten?
In einem Bußgeldverfahren können kurze Fristen gelten. Gleichzeitig lässt sich die technische und rechtliche Bewertung einer Messung regelmäßig erst nach Akteneinsicht seriös vornehmen.
Rechtsanwalt Egbert Wöbbecke ist Fachanwalt für Verkehrsrecht. Die Kanzlei prüft nach Akteneinsicht unter anderem den Verfahrensablauf, die vorhandenen Messunterlagen und mögliche Folgen wie Punkte oder Fahrverbot. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Bußgeldverfahren in Hannover.
Bei einer bestehenden Rechtsschutzversicherung kann zudem eine Deckungsanfrage gestellt werden.
Quelle
Hinweis
Dieser Beitrag gibt einen Überblick über eine gerichtliche Einzelfallentscheidung und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob und welche Unterlagen in einem konkreten Bußgeldverfahren zugänglich zu machen sind, hängt vom jeweiligen Sachverhalt ab.